Der Verein führt den Namen ?Bund verbraucherorientierter Steueranalytiker Berlin - Brandenburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ?Bund verbraucherorientierter Steueranalytiker Berlin - Brandenburg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung über den Bereich der deutschen Steuergesetzgebung und den damit in Verbindung stehenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien des Bundes, der Länder und Kommunen. Ferner bietet der Verein interessierten Personen an, geknüpfte Kontakte des Vereins unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungs- zweck wird insbesondere erreicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins bzw. dennoch evtl. entstehende Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein besteht aus
Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand, unter Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, verliehen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im BVSA ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, per Fax oder per E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ein entsprechender Aufnahmeantrag wird in der Geschäftsstelle Berlin zur Verfügung gestellt oder aber kann auf der Internetpräsenz des BVSA unter www.bvsa-berlin-brandenburg.de heruntergeladen werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Von den ordentlichen Mitgliedern werden eine einmalige Aufnahmegebühr, ein Jahresbeitrag und ggf. Umlagen erhoben. Die Höhe und entsprechende Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden der jeweiligen Situation des Vereins angepasst und vom Vorstand festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Fördernde Mitglieder sind von der laufenden Beitragszahlung ebenfalls befreit. Ferner wirken fördernde Mitglieder bei der Beschlussfassung ohne Stimmrecht mit und sind von Informationsrechten ausgeschlossen, sofern der Vorstand nichts anders lautende entscheidet.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
Alle Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem BVSA austreten.
Es können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen hierfür erforderlich ist.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung gemeinschaftlich.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß 5.2 der Satzung vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer einstimmig die abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand einstimmig die abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein gilt durch zwei Mitglieder des Vorstandes als vollständig vertreten.
Der Vorstand ist für alle organisatorischen, rechtlichen und repräsentativen Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein, endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer entsprechenden Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Berlin, Deutschland.
Die Mitglieder des BVSA haften dem Verein und seinen Gläubigern nicht über ihre Beitragsverpflichtungen hinaus.
Der Verein finanziert sich über die eingenommenen, vom Vorstand festgesetzten Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen sowie von Spenden und Fördermitteln.
Als generelle Regelung gilt, dass bei Auflösung des Vereins oder aber bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das evtl. entstandene Vereinsvermögen gesetzeskonform an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, gemäß § 52 AO Abs. 2, zu verwenden hat.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB mit unserer Unterzeichnung.